Montag, 10. April 2017
Von Henri Apell
Welche Möglichkeiten gibt es, sich selbstständig zu machen?
Hier sind einige Möglichkeiten aufgezeigt.
Die Kleine AG – nach mehr als zwanzig Jahren ein Exot in Deutschland
Wer bei einer Reise durch die Schweiz auf die Außenwerbung von Unternehmen achtet, wird der Aktiengesellschaft sehr viel häufiger begegnen als in Deutschland. Selbst Restaurants oder kleine Seilbahnen firmieren als AG. Der Grund: In der Schweiz sind Ein-Personen-AG seit 2008 ganz offiziell zugelassen, und zuvor wurde es geduldet, dass die Zahl der Aktionäre unter drei sank. Formal gibt es in Deutschland die Möglichkeit einer AG mit nur einem Aktionär seit der Reform des Aktienrechts 1994. Faktisch brauchen Existenzgründer aber immer noch mindestens vier Personen, um eine AG zu errichten. Durch die Erleichterungen für Kleine AG ist diese Form der Kapitalgesellschaft trotzdem für mittelständische Unternehmen und Neugründungen mit hohem Kapitalbedarf interessant.
Im Insolvenzfall haftet nur das Gesellschaftskapital
Für viele Existenzgründer ist die Kapitalgesellschaft gegenüber der Personengesellschaft die bessere Wahl. Das Informationsportal www.gruendercheck.com nennt die Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz als wesentlichen Vorteil, der die höheren Gründungskosten aufwiegt. Bislang ist die GmbH die bei der Neuerrichtung von Unternehmen bevorzugte Rechtsform. Die Alternative Kleine AG ist aber durchaus eine Überlegung wert, vorausgesetzt, das Mindestkapital von 50.000 Euro steht zur Verfügung. Es kann als Bar- oder Sacheinlage erbracht werden. Ein Existenzgründungszuschuss hilft bei der Finanzierung.
Grenzziehung zwischen börsennotierter und nicht-börsennotierter AG
Die vereinfachte Verwaltung gilt in der Praxis für Aktiengesellschaften, die nicht an der Börse notiert und somit nicht am Kapitalmarkt präsent sind. Bei ihnen sind zum Beispiel nur zwei Aufsichtsratssitzungen pro Jahr erforderlich, Beschlüsse müssen im Allgemeinen nicht notariell beurkundet werden. Für die Gründung benötigt man mindestens einen Aktionär, einen Vorstand und drei Aufsichtsräte. Der Aktionär darf entweder Vorstand oder Aufsichtsrat sein, aber nicht beides zugleich. So ergibt sich die oben erwähnte Untergrenze von vier Personen für die Gründung.
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