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Samstag, 2. Dezember 2017

Steuerrecht für Selbstständige

Von admin

Viele Menschen in Deutschland haben den Traum, sich selbstständig zu machen. Ob als Koch, Fotograf oder Personal Trainer – die Liste der freiberuflichen Tätigkeiten ist lang. Dabei gibt es besonders steuerrechtlich einiges zu beachten. Der folgende Artikel fasst die wichtigsten Informationen zum Steuerrecht für Selbstständige zusammen. – Laura Gosemann

Bei der Steuer handelt es sich um eine Gebühr, die keinerlei staatliche Gegenleistung fordert. Stattdessen werden die Steuereinnahmen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben, wie den Bau von Wohnungen oder die Sanierung von Schulen, genutzt. Jeder Berufstätige hat in Deutschland seiner Steuerpflicht nachzukommen, das schließt diejenigen, die sich in die Selbstständigkeit begeben haben, mit ein. Im Vergleich zum „normalen“ Arbeitnehmer hat ein Freiberufler jedoch einen größeren Spielraum und kann die Höhe der Einkommensteuer besser beeinflussen.

Direkt zu Beginn ihrer neuen Tätigkeit müssen Selbstständige dem Finanzamt ihre Betriebseröffnung mitteilen. Dazu muss innerhalb eines Monats der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt eingereicht werden. Von da an erfolgt jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres die Steuererklärung. Darin werden Angaben zu Betriebsausgaben, Betriebsvermögen, Vorauszahlung und Sonderabschreibungen getätigt. Wer sich damit nicht auskennt, riskiert somit unnötige Kosten.

Was muss bei der Steuererklärung beachtet werden?

Da Freiberufler keinen Arbeitgeber haben, der die Lohnsteuer von ihrem Einkommen einbehält, müssen sie stattdessen selbst ihre Einkommensteuer vorauszahlen. Die Höhe richtet sich dabei stets nach der Summe des Vorjahres. Um Steuern zu sparen, kann es sich mitunter lohnen, einen Steuerberater hinzuzuziehen.

Die Steuererklärung wird elektronisch durchgeführt. Dabei müssen Selbstständige neben dem Mantelbogen die Anlage S ausfüllen. Außerdem muss zusätzlich die Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) von denjenigen ausgefüllt werden, die Einnahmen von über 17.500 Euro jährlich vorweisen können. Darin werden die Betriebseinnahmen und -ausgaben aufgelistet. Wer unterhalb dieser Grenze liegt, braucht lediglich eine formlose Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben beizufügen.

Wie werden geschäftliche und private Ausgaben getrennt?

Betriebsausgaben sind von der Steuer absetzbar – in der Regel noch im gleichen Jahr sowie in vollem Umfang. Das bedeutet, dass alle entstehenden Kosten, die zur Gewinnerzielung notwendige Ausgaben darstellen, an den Selbstständigen zurückgezahlt werden. Darin eingeschlossen sind beispielsweise die Miete fürs Büro, Materialien und Telefongebühren, Ausgaben für eine Rechtsberatung oder auch Fahrtkosten zum Arbeitsplatz. Jeder Freiberufler legt dabei selbstverständlich unterschiedliche Bedürfnisse dar.

Freiberufler, die ausschließlich von Zuhause aus arbeiten, können die gesamten Kosten für ein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Wer die eigene Wohnung nur unregelmäßig als Arbeitsplatz nutzt, kann bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben geltend machen.

In solchen Fällen wird zudem oftmals die private und berufliche Nutzung von Dienstleistungen und Einrichtungsgegenständen miteinander verknüpft. Eine explizite Trennung ist nicht immer möglich, sodass beispielsweise die Nutzung des Internet- oder Telefonanschlusses für die berufliche Tätigkeit in der Steuererklärung nur geschätzt werden kann.

Auch das Auto ist ein gängiges Mittel, welches sowohl privat als auch geschäftlich in Benutzung ist. Hierbei gilt die Regelung, dass pro gefahrenen Kilometer zu einem Kunden 30 Cent in der Steuererklärung angerechnet werden können. Kommt es während der beruflichen Fahrt zu einem Unfall, können die Folgekosten ebenfalls als Betriebsausgaben verrechnet werden. Dabei muss allerdings ein Nachweis darüber erfolgen, dass der Wagen zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich zu Geschäftszwecken verwendet wurde.

Ist das Auto überwiegend für die selbstständige Tätigkeit in Gebrauch, wird es zudem als Betriebsvermögen eingestuft. Dies ist vorteilhaft, da somit auch die Kosten für Benzin, die Werkstatt sowie die Versicherung als absatzfähige Betriebskosten anerkannt werden. Die Führung eines Fahrtenbuches kann den Wagen auch bei geringerer geschäftlicher Nutzung als Betriebsvermögen ausweisen.

 „Das Auto als Geschäftswagen abzurechnen, sollte gut durchdacht sein, denn im Falle eines späteren Verkaufs wird der Veräußerungsgewinn besteuert.“

Müssen die Kosten für Weiterbildungen und Krankenversicherung selbst getragen werden?

Weiterbildungen werden stets staatlich unterstützt, das heißt, Ausgaben für Kursgebühren sowie die Anreise dorthin lassen sich steuerlich absetzen.

Weitere Beiträge, zum Beispiel für die Kranken- und Pflegeversicherung oder die Kirchensteuer, sollten ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden. Sie sind als sogenannte Sonderausgaben absetzbar. Zahlungen zur privaten Altersvorsorge können die Steuerlast von Freiberuflern ebenso mindern; den entsprechenden Prozentsatz ermittelt hierbei das Finanzamt.

Nähere Informationen zum Steuerrecht finden Sie unter www.anwalt.org/steuerrecht/.

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