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Freitag, 26. Oktober 2012

Behinderung der Betriebsratsarbeit: Welche rechtlichen und taktischen Reaktionsmöglichkeiten bestehen

Von Henri Apell

Arbeiten Betriebsrat und Arbeitgeber vertrauensvoll zusammen, kommt das dem Betriebsklima zugute. Leider ist in vielen Fällen das Gegenteil der Fall: Um als Betriebsrat bei Störungen und Behinderungen der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber angemessen und korrekt reagieren zu können, ist eine Betriebsrat Schulung äußerst hilfreich.

Störungen und Behinderungen durch Arbeitgeber

Fühlen sich Arbeitgeber bei ihren Absichten behindert oder gestört, kommt es häufiger – besonders in kleineren Unternehmen – zu verbalen persönlichen Angriffen, die den vom Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geforderten respektvollen Umgang zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vermissen lassen. Werden dann – evtl. auch noch durch einen Aushang – unrichtige Behauptungen aufgestellt, mit denen Stimmung gegen den Betriebsrat gemacht werden soll, müssen Sie das nicht hinnehmen, sondern können beim Arbeitsgericht eine Unterlassung bestimmter Äußerungen oder Handlungen verlangen. Allerdings muss dieser Antrag klare und konkrete Angaben zum Sachverhalt beinhalten, damit klar umrissen werden kann, welche Unterlassungen oder Handlungen dem Arbeitgeber vom Arbeitsgericht auferlegt werden sollen. Störungen der Arbeit des Betriebsrates ergeben sich beispielsweise auch dadurch, dass der Arbeitgeber vom Inhalt der Gespräche mit Arbeitnehmern Kenntnis verlangt.
Falls Sie als Betriebsrat oder als Ersatzmitglied des Betriebsrates den Forderungen des Arbeitgebers nicht nachkommen, sondern die Arbeitnehmerinteressen wahren, greifen Arbeitgeber manchmal zu nachdrücklichen Maßnahmen: Je nach Lage werden Benachteiligungen angedroht oder arbeitgeberfreundliches Verhalten mit dem Angebot von Vergünstigungen eingefordert. Auch diese Repressalien müssen Sie sich als Betriebsrat nicht klaglos gefallen lassen. Ein Betriebsrat Seminar vermittelt Ihnen für den Umgang mit solchen Situationen hilfreiche Strategien. Fehlende oder lückenhafte Informationen über personelle Veränderungen (Einstellungen, Umgruppierungen oder Entlassungen, Änderungen der Arbeitszeitregelungen oder Überstundenregelungen) können Sie ebenfalls erheblich in der Ausübung Ihrer Betriebsratsarbeit behindern. Auch in diesen konkreten Fällen können Sie die Wahrnehmung der Betriebsratsinteressen mithilfe des Arbeitsgerichtes einklagen. Eine Betriebsrat Fortbildung vermittelt das Wissen über die dafür erforderlichen rechtlichen Schritte.

Nichteinhaltung der Mitbestimmungsrechte

Im Rahmen der Arbeit des Betriebsrates können Sie auch mit Situationen konfrontiert werden, in denen der Arbeitgeber versucht, die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung zu umgehen und „einsame Entscheidungen“ zu treffen. Das kann die Einstellung von Personal und die Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung betreffen oder die Planung, die Mitarbeiteranzahl des Unternehmens zu reduzieren. Änderungen der Arbeitszeiten, aber auch Kantinenangelegenheiten, Überwachungseinrichtungen im Betrieb und auch Fragen der Entlohnung und vieles mehr bedürfen, damit die Maßnahmen wirksam werden, der Zustimmung des Betriebsrates. Hält ein Arbeitgeber sich nicht an die gesetzlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann der Betriebsrat seine Mitbestimmung über das Arbeitsgericht einzufordern – nötigenfalls durch ein Zwangsgeld, das bis zu 10.000 EUR betragen kann. Auch beim Arbeitsschutz und bei der Erstellung des Urlaubsplanes ist in bestimmten Fällen die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich.

Abhalten eines Betriebsratsmitglieds vom Tätigwerden

Sind Sie als Mitglied des Betriebsrates nicht freigestellt, müssen Sie sich beim Arbeitgeber abmelden, wenn Sie von den Arbeitnehmern des Betriebes um Unterstützung gebeten werden. Diese Abmeldepflicht gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber eine Vertretung für Ihren Arbeitsplatz einsetzen kann. Ist klar, dass Ihre Arbeit nicht von einem anderen Arbeitnehmer erledigt werden kann, müssen Sie sich auch nicht abmelden. Allerdings sind Sie verpflichtet, die Zeit, in der Sie für den Betriebsrat tätig sind, zu benennen. Die Arbeit für den Betriebsrat hat Vorrang. Die Gesetzgebung ist hier eindeutig. Ihr Arbeitgeber darf Sie nicht abhalten, einen Arbeitnehmer zu unterstützen. Anderenfalls können Sie beim Arbeitsgericht auf Unterlassung klagen. Ein Betriebsrat Seminar vermittelt Ihnen hilfreiche Strategien, die sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ergeben.

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